Gesetze / EMRK

MRK

Art 49 Begründung der Gutachten

Stand: 27.07.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/49#abs-1 (1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/49#abs-2 (2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/49#abs-3 (3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.

Art 48 Art 50