Art 49 Begründung der Gutachten
Stand: 27.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/49#abs-1 (1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/49#abs-2 (2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/49#abs-3 (3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.