Gesetze / Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern

EMFV

§ 4 Fachkundige Personen; Messungen, Berechnungen und Bewertungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMFV/4#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen, die Berechnungen oder die Bewertungen nach dem Stand der Technik nach Absatz 2 fachkundig geplant und durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber dazu nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich von fachkundigen Personen beraten zu lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMFV/4#abs-2 (2) Messverfahren und -geräte sowie eventuell erforderliche Berechnungs- und Bewertungsverfahren müssen

1.
an die vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen angepasst sein,
2.
geeignet sein, die erforderlichen physikalischen Größen zu bestimmen, um feststellen zu können, ob die Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen nach § 5 in Verbindung mit den Anhängen 2 und 3 eingehalten sind, und
3.
die Mess- oder Berechnungsunsicherheiten berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMFV/4#abs-3 (3) Im Niederfrequenzbereich können als Bewertungsverfahren bei nicht sinusförmigen oder gepulsten elektromagnetischen Feldern Verfahren zur Bewertung im Zeitbereich nach dem Stand der Technik wie die Methode der gewichteten Spitzenwerte angewendet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMFV/4#abs-4 (4) Die durchzuführenden Messungen, Berechnungen oder Bewertungen können bei gleichartigen Arbeitsplatzbedingungen auch durch repräsentative Stichprobenerhebungen erfolgen.

§ 3 § 5