Gesetze / Eisenbahn-Laufbahnverordnung
ELV 2004§ 3 Leistungsgrundsatz, Förderung der Leistungsfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/3#abs-1 (1) Der Leistungsgrundsatz der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen der Gesellschaft gemessen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/3#abs-2 (2) Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zur Förderung der Leistungsfähigkeit und die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten obliegen der Gesellschaft.