Gesetze / Eisenbahn-Laufbahnverordnung

ELV 2004

§ 3 Leistungsgrundsatz, Förderung der Leistungsfähigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/3#abs-1 (1) Der Leistungsgrundsatz der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen der Gesellschaft gemessen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/3#abs-2 (2) Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zur Förderung der Leistungsfähigkeit und die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten obliegen der Gesellschaft.

§ 2 § 4