Gesetze / 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung

1. EKrV

§ 3 Grunderwerbskosten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zu den Grunderwerbskosten gehören

1.
alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken oder Rechten,
2.
Entschädigungen für die durch die Kreuzung bedingten Wertminderungen fremder Grundstücke.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Den Grunderwerbskosten zuzurechnen ist der Verkehrswert der schon im Eigentum der Beteiligten befindlichen Grundstücke oder ihrer Rechte, soweit sie nicht zum Verkehrsweg des nach § 4 des Gesetzes Duldungspflichtigen gehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Erlös aus der Veräußerung oder der Verkehrswert der für die Kreuzung nicht oder nicht mehr benötigten Grundstücke ist von den Grunderwerbskosten abzuziehen.

§ 2 § 4