Gesetze / 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung
1. EKrV§ 1 Umfang der Kostenmasse
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/1#abs-1 (1) Die Kostenmasse bei der Herstellung einer neuen Kreuzung (§ 2 des Gesetzes) oder bei Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen (§ 3 des Gesetzes) umfaßt die Aufwendungen für alle Maßnahmen an den sich kreuzenden Verkehrswegen, die unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik notwendig sind, damit die Kreuzung den Anforderungen der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs genügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/1#abs-2 (2) Zur Kostenmasse gehören auch die Aufwendungen für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/1#abs-3 (3) Wird eine Kreuzung durch Änderung der Linienführung des Verkehrswegs eines Beteiligten verlegt oder beseitigt, obwohl an der bisherigen Kreuzungsstelle eine Maßnahme nach § 3 des Gesetzes mit geringeren Kosten verkehrsgerecht möglich wäre, so ist die Kostenmasse auf die Höhe dieser Kosten beschränkt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EKrV%201/1#abs-4 (4) Von der Kostenmasse abzuziehen sind