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Art 96 Hotlines für vermisste Kinder und für Beratungsangebote für Kinder

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EKEK/96#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Endnutzer kostenlos Zugang zu einer Hotline zur Meldung von Fällen vermisster Kinder haben. Diese Hotline muss unter der Rufnummer 116000 erreichbar sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EKEK/96#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endnutzer mit Behinderungen in größtmöglichem Umfang Zugang zu den Diensten unter der Rufnummer 116000 erhalten. Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu diesen Diensten für Endnutzer mit Behinderungen auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten werden unter Einhaltung der aufgrund von Artikel 39 festgelegten Normen oder Spezifikationen erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EKEK/96#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörde oder das Unternehmen, der bzw. dem das Recht zur Nutzung der Rufnummer 116000 erteilt wurde, ausreichende Mittel für den Betrieb der Hotline bereitstellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EKEK/96#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Endnutzer angemessen über die Existenz und die Nutzung der Dienste, die unter den Rufnummern 116000 und gegebenenfalls 116111 zu erreichen sind, unterrichtet werden.

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