Art 62 Zugangsberechtigungssysteme und andere Einrichtungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EKEK/62#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste, die an Zuschauer und Hörer in der Union ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die in Anhang II Teil I festgelegten Bedingungen gelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EKEK/62#abs-2 (2) Sollten die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund einer Marktanalyse gemäß Artikel 67 Absatz 1 zu der Auffassung gelangen, dass ein oder mehrere Unternehmen nicht über eine beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt verfügen, so können sie die Bedingungen in Bezug auf diese Unternehmen gemäß den Verfahren der Artikel 23 und 32 ändern oder aufheben, allerdings nur insoweit, als
a) die Zugangsmöglichkeiten der Endnutzer zu bestimmten, unter Artikel 114 fallenden Hörfunk- und Fernsehübertragungen und Übertragungskanälen und -diensten durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst werden und
b) die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den folgenden Märkten durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst würden:
i) digitale Fernseh- und Hörfunkdienste für Endkunden und
ii) Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen.
Die Änderung oder Aufhebung von Bedingungen ist den hiervon betroffenen Parteien rechtzeitig anzukündigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EKEK/62#abs-3 (3) Die gemäß diesem Artikel angewandten Bedingungen berühren nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Verpflichtungen in Bezug auf die Darstellungsaspekte elektronischer Programmführer und ähnlicher Anzeige- und Orientierungshilfen festzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EKEK/62#abs-4 (4) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden gestatten, möglichst bald nach dem 20. Dezember 2018 und danach in regelmäßigen Zeitabständen die gemäß dem vorliegenden Artikel angewandten Bedingungen zu überprüfen, indem sie nach Artikel 67 Absatz 1 eine Marktanalyse vornehmen, um festzustellen, ob die angewandten Bedingungen beibehalten, geändert oder aufgehoben werden sollen.