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Art 112 Verzeichnisauskunftsdienste

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EKEK/112#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Nummern aus einem Nummerierungsplan zuweisen, allen zumutbaren Anträgen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Verzeichnisauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EKEK/112#abs-2 (2) Die nationalen Regulierungsbehörden sind ermächtigt, Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, für die Bereitstellung von Verzeichnisauskunftsdiensten gemäß Artikel 61 Verpflichtungen und Bedingungen aufzuerlegen. Solche Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, gleichwertig, nichtdiskriminierend und transparent sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EKEK/112#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten halten keine rechtlichen Beschränkungen aufrecht, die Endnutzer in einem Mitgliedstaat daran hindern, per Sprachtelefonanruf oder SMS unmittelbar auf Verzeichnisauskunftsdienste in einem anderen Mitgliedstaat zuzugreifen, und ergreifen Maßnahmen, um diesen Zugang gemäß Artikel 97 sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EKEK/112#abs-4 (4) Dieser Artikel gilt vorbehaltlich des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere des Artikels 12 der Richtlinie 2002/58/EG.

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