Art 101 Grad der Harmonisierung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EKEK/101#abs-1 (1) Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, halten die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht weder Bestimmungen zum Schutz der Endnutzer aufrecht, die von den Artikeln 102 bis 115 abweichen, noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Bestimmungen zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EKEK/101#abs-2 (2) Bis zum 21. Dezember 2021 können die Mitgliedstaaten weiter in Abweichung von den Artikeln 102 bis 115 strengere nationale Verbraucherschutzbestimmungen anwenden, sofern diese Bestimmungen am 20. Dezember 2018 in Kraft waren und alle daraus resultierenden Einschränkungen des Funktionierens des Binnenmarkts in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel des Verbraucherschutzes stehen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 21. Dezember 2019 von allen nationalen Bestimmungen, die sie auf Grundlage dieses Absatzes anwenden werden.