Gesetze / EKEK

EKEK

Art 10 Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörden am GEREK

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EKEK/10#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz aktiv unterstützen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EKEK/10#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den vom GEREK verabschiedeten Leitlinien, Stellungnahmen, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkten, bewährten Verfahren und Methoden bei Entscheidungen, die ihre nationalen Märkte betreffen, weitestmöglich Rechnung tragen.

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