Gesetze / Eurojust-Koordinierungs-Verordnung

EJKoV

§ 4 Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

Stand: 17.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EJKoV/4#abs-1 (1) Zur Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen

1.
den Eurojust-Anlaufstellen,
2.
den Eurojust-Kontaktstellen und
3.
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als nationaler Anlaufstelle im Sinne von § 1 der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung

wird ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EJKoV/4#abs-2 (2) Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisation des Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. Das Bundesamt für Justiz nimmt diese Aufgabe im Einvernehmen mit den übrigen Eurojust-Anlaufstellen wahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EJKoV/4#abs-3 (3) Neben der Wahrnehmung der in Artikel 20 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung genannten Aufgaben unterstützt das nationale Eurojust-Koordinierungssystem das nationale Mitglied in sonstiger Weise bei der Erfüllung von dessen Aufgaben nach den Artikeln 2 und 4 der Eurojust-Verordnung.

§ 3