Gesetze / Eurojust-Koordinierungs-Verordnung
EJKoV§ 4 Nationales Eurojust-Koordinierungssystem
Stand: 17.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EJKoV/4#abs-1 (1) Zur Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen
wird ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EJKoV/4#abs-2 (2) Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisation des Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. Das Bundesamt für Justiz nimmt diese Aufgabe im Einvernehmen mit den übrigen Eurojust-Anlaufstellen wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EJKoV/4#abs-3 (3) Neben der Wahrnehmung der in Artikel 20 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung genannten Aufgaben unterstützt das nationale Eurojust-Koordinierungssystem das nationale Mitglied in sonstiger Weise bei der Erfüllung von dessen Aufgaben nach den Artikeln 2 und 4 der Eurojust-Verordnung.