§ 5 Befugnisse des nationalen Mitglieds
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EJG%202019/5#abs-1 (1) Das nationale Mitglied übt seine Befugnisse gemäß den Artikeln 8, 9, 19 und 51 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 mit folgenden Maßgaben aus:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EJG%202019/5#abs-2 (2) Das nationale Mitglied kann die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben auf unterstützende Personen (§ 3 Absatz 1 und 5) übertragen. Für Personen gemäß § 3 Absatz 5 gilt dies nur, sofern sie die Befähigung zum Richteramt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EJG%202019/5#abs-3 (3) Vorschläge des nationalen Mitglieds nach Absatz 1 Nummer 1 sind von den zuständigen Stellen unverzüglich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EJG%202019/5#abs-4 (4) Register im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind automatisiert geführte Datensammlungen, die nicht nur internen Zwecken der verantwortlichen Stellen dienen.