Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 7 Notifizierung von technischen Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Eisenbahn-Bundesamt erstellt für jede anzuwendende Technische Spezifikation für die Interoperabilität bei Bedarf nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise eine Liste der zu notifizierenden technischen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für strukturelle Teilsysteme sind nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2008/57/EG die technischen Vorschriften zu notifizieren, die gelten für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Fahrzeuge sowie das Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sind außerdem nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/57/EG die technischen Vorschriften zu notifizieren, die Grundlage der Prüfung der technischen Kompatibilität
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht die Listen der zu notifizierenden technischen Vorschriften unverzüglich nach der Übermittlung durch das Eisenbahn-Bundesamt an die Kommission. Es gilt der Stand der Übermittlung.