Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 33 Aufgaben der benannten Stellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Benannte Stellen
Benannte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nur ausstellen, wenn die Interoperabilitätskomponente oder das strukturelle Teilsystem die entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei strukturellen Teilsystemen kann die benannte Stelle Zwischenprüfbescheinigungen nach Anhang VI Nummer 2.2 der Richtlinie 2008/57/EG ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder auf bestimmte Teile des Teilsystems beziehen. Die benannte Stelle kann Konformitätsbescheinigungen für eine Serie von Teilsystemen oder für bestimmte Teile dieser Teilsysteme ausstellen, soweit dies nach den einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zulässig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der benannten Stelle sind die zum Nachweis der Konformität und gegebenenfalls Gebrauchstauglichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/33?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Hat eine benannte Stelle Kenntnis darüber, dass die Voraussetzungen einer EG-Prüfbescheinigung bei deren Ausstellung nicht vorlagen, informiert sie das Eisenbahn-Bundesamt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/33?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die benannten Stellen veröffentlichen mindestens einmal jährlich die nach Anhang VI Nummer 2.7 der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehenen Angaben. Personen- und betriebsbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden. Die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.