Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung

EIGV

§ 33 Aufgaben der benannten Stellen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Benannte Stellen

1.
bewerten bei Interoperabilitätskomponenten die Konformität und Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und stellen bei Nachweis der Konformität und gegebenenfalls der Gebrauchstauglichkeit eine Prüfbescheinigung aus,
2.
führen bei strukturellen Teilsystemen die EG-Prüfung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität durch, stellen bei Nachweis der Konformität eine EG-Prüfbescheinigung nach Anhang VI Nummer 2.3 der Richtlinie 2008/57/EG aus, stellen die technischen Unterlagen nach Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 2.4 der Richtlinie 2008/57/EG zusammen und fügen diese der EG-Prüfbescheinigung bei.

Benannte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nur ausstellen, wenn die Interoperabilitätskomponente oder das strukturelle Teilsystem die entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei strukturellen Teilsystemen kann die benannte Stelle Zwischenprüfbescheinigungen nach Anhang VI Nummer 2.2 der Richtlinie 2008/57/EG ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder auf bestimmte Teile des Teilsystems beziehen. Die benannte Stelle kann Konformitätsbescheinigungen für eine Serie von Teilsystemen oder für bestimmte Teile dieser Teilsysteme ausstellen, soweit dies nach den einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zulässig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der benannten Stelle sind die zum Nachweis der Konformität und gegebenenfalls Gebrauchstauglichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/33?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Hat eine benannte Stelle Kenntnis darüber, dass die Voraussetzungen einer EG-Prüfbescheinigung bei deren Ausstellung nicht vorlagen, informiert sie das Eisenbahn-Bundesamt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/33?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die benannten Stellen veröffentlichen mindestens einmal jährlich die nach Anhang VI Nummer 2.7 der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehenen Angaben. Personen- und betriebsbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden. Die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.

§ 29a § 31