Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 19 Genehmigung einer Fahrzeugvariante
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für eine Fahrzeugvariante kann die Inbetriebnahmegenehmigung auf der Grundlage der Genehmigung einer Fahrzeugserie beantragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Genehmigung einer Fahrzeugvariante wird erteilt, wenn der Antragsteller
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für eine Fahrzeugvariante kann die Genehmigung einer Fahrzeugserie beantragt werden. Die Genehmigung nach Satz 1 wird erteilt, wenn dem geprüften Musterfahrzeug eine Genehmigung nach Absatz 2 erteilt wird. § 18 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Fahrzeugvarianten können in Teilen auch auf weiteren, auf der Genehmigung der zugrunde liegenden Fahrzeugserie beruhenden Fahrzeugvarianten basieren. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Als Zeitpunkt der Antragstellung gilt der Eingang des Antrags auf Genehmigung der zugrunde liegenden Fahrzeugserie oder des zugrunde liegenden Fahrzeugtyps.