Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung

EIGV

§ 17 Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Fahrzeuge mit einer Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen keiner weiteren Abnahme oder sonstigen eisenbahnrechtlichen Genehmigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung erfolgt gemeinsam mit der Inbetriebnahmegenehmigung des betreffenden Fahrzeugs.

§ 15 § 16