Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 313 Noch nicht vollstreckte Strafen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 73
Nach Gewicht
- BGH, 23.10.2024 – 2 ARs 179/24Zuständigkeit für Entscheidung über Antrag auf Neufestsetzung einer EinzelstrafeZitiert von 5
- LG Magdeburg, 18.06.2024 – 29 Qs 34/24, 29 Qs 262 Js 1/24 (34/24)
- OLG Saarbrücken, 08.08.2024 – 1 Ws 101/24Zitiert von 3
- OLG Köln, 18.06.2024 – 2 Ws 319/24Zitiert von 10
- OLG Dresden, 07.06.2024 – 2 Ws 95/24Zitiert von 2
- AG Köln, 16.05.2024 – 583 Ds 135/22Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- AG Stuttgart, 12.02.2026 – 31 OWi 5287/25
- BGH, 23.09.2025 – 2 ARs 470/24Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für nach dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes erforderlich gewordene Neufestsetzung einer teilverbüßten Einheitsjugendstrafe
- OLG Oldenburg, 20.08.2025 – 1 Ws 269/25
73 Entscheidungen zu Art 313 EGStGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 313 EGStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/313#abs-1 (1) Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Straferlaß erstreckt sich auf Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie auf rückständige Bußen und Kosten, auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits vollstreckt war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/313#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein vor Inkrafttreten des neuen Rechts erlassenes Urteil nach diesem Zeitpunkt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/313#abs-3 (3) Ist der Täter wegen einer Handlung verurteilt worden, die eine nach neuem Recht nicht mehr anwendbare Strafvorschrift und zugleich eine andere Strafvorschrift verletzt hat (§ 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung), so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Das Gericht setzt die auf die andere Gesetzesverletzung entfallende Strafe neu fest, wenn die Strafe einer Strafvorschrift entnommen worden ist, die aufgehoben ist oder die den Sachverhalt, welcher der Verurteilung zugrunde lag, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Geldbuße bedroht. Ist die Strafe der anderen Strafvorschrift entnommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht wegen der Verletzung der gemilderten Strafvorschrift auf eine höhere Strafe erkannt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/313#abs-4 (4) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen der §§ 31 und 66 des Jugendgerichtsgesetzes gilt dies sinngemäß.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/313#abs-5 (5) Bei Zweifeln über die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Rechtsfolgen und für die richterlichen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 gelten die §§ 458 und 462 der Strafprozeßordnung sinngemäß.