Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 297 Verbot der Prostitution
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 31.01.2024 – 11 KN 284/21
- OVG Saarland, 30.06.2020 – 2 C 252/19Zitiert von 8
- BVerfG, 28.04.2009 – 1 BvR 224/07Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung zum Erlass von Sperrbezirksverordnungen gemäß Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2016 – 1 S 410/14Zitiert von 10
- VG Saarland Saarlouis, 25.10.2017 – 5 K 1626/16Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 21.03.2013 – 16 K 2082/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2024 – 3 S 728/23
- BVerwG, 22.10.2024 – 6 BN 2/24Zitiert von 1
- BVerwG, 22.10.2024 – 6 BN 1/24Schutzbedarf und Sensibilität der in einer Sperrbezirksverordnung ausgewiesenen Sperrbezirke
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 297 EGStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/297#abs-1 (1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/297#abs-2 (2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/297#abs-3 (3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.