Gesetze / EG-Recht-Überleitungsverordnung
EGRechtÜblV§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGRecht%C3%9CblV/3#abs-1 (1) Es kann genehmigt werden, daß Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, Ungarn und der UdSSR, die in den in den Anhängen I und II der Verordnung (EWG) Nr. 3568/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG Nr. L 353 S. 1) enthaltenen Verträgen aufgeführt sind, im Rahmen der in diesen Verträgen angegebenen Mengen oder Werte abweichend von den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Vorschriften in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eingeführt werden dürfen. Die Genehmigung darf nur in dem Umfang erteilt werden, in dem Abweichungen von diesen Vorschriften nach Maßgabe dieser Verordnung für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zulässig sind. Sie darf nur mit der Auflage erteilt werden, daß die Erzeugnisse den in diesem Gebiet geltenden Anforderungen entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGRecht%C3%9CblV/3#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erzeugnisse, für die in Anlage I des Einigungsvertrages für das in Artikel 3 dieses Vertrages genannte Gebiet Ausnahmen von den für das Inverkehrbringen geltenden Vorschriften vorgesehen sind, soweit die Erzeugnisse in Anhang A der Richtlinie 90/657/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die Übergangsmaßnahmen, die in Deutschland im Zusammenhang mit der Harmonisierung der technischen Vorschriften anwendbar sind (ABl. EG Nr. L 353 S. 65), aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGRecht%C3%9CblV/3#abs-3 (3) Die Genehmigung kann als Einzelgenehmigung oder in Form der Allgemeinverfügung erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EGRecht%C3%9CblV/3#abs-4 (4) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist
Änderungsverlauf
-
21.12.2000 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1956 7)
BGBl. 2000 I S. 1956
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.