Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

EGInsO

Art 102c § 6 Örtliche Zuständigkeit für Annexklagen

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/102c-6#abs-1 (1) Kommt den deutschen Gerichten infolge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Zuständigkeit für Klagen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 zu, ohne dass sich aus anderen Vorschriften eine örtliche Zuständigkeit ergibt, so wird der Gerichtsstand durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/102c-6#abs-2 (2) Für Klagen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848, die nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung in Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten stehen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das für die andere zivil-oder handelsrechtliche Klage zuständig ist.

Art 102c § 5 Art 102c § 7