Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 60

Stand: 10.06.2019

Bund3 Fassungen

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem Grundstück, dessen Belastung nach den in den Artikeln 57 bis 59 bezeichneten Vorschriften nur beschränkt zulässig ist, dahin gestatten, daß der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück lediglich im Wege der Zwangsverwaltung suchen kann.

Art 59 Art 61