Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 247 § 2 Form, Zeitpunkt und Muster der vorvertraglichen Informationen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
Stand: 19.06.2026
Wird zitiert von 45
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 12.04.2017 – 5 U 38/14
- BGH, 23.02.2016 – XI ZR 549/14Verbraucherdarlehensvertrag: Erfordernis einer Hervorhebung der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht; Verwendung von AnkreuzoptionenZitiert von 54
- BGH, 23.02.2016 – XI ZR 101/15Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch: Erfordernis einer Hervorhebung der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in Altverträgen über Verbraucherdarlehen; Verwendung von AnkreuzoptionenZitiert von 123
- OLG Brandenburg, 26.10.2018 – 4 U 40/18Zitiert von 4
- BGH, 05.11.2019 – XI ZR 650/18Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag hinsichtlich Widerruf und VorfälligkeitsentschädigungZitiert von 183
- OLG München, 21.02.2024 – 19 U 3711/23 e
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 11.02.2025 – 17 UKl 1/24
- OLG Frankfurt am Main, 14.06.2023 – 17 U 254/22Zitiert von 1
- LG GieBen, 28.10.2022 – 3 O 520/21Zitiert von 1
45 Entscheidungen zu Art 247 § 2 BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 247 § 2 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-2#abs-1 (1) Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Einzelheiten nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 unterrichten, und zwar rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Darlehensnehmers. Die Unterrichtung erfolgt in Textform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-2#abs-2 (2) Für die Unterrichtung nach Absatz 1 ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite gemäß dem Muster in Anlage 4 zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-2#abs-3 (3) Soll ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 495 Absatz 2 Nummer 1 oder § 504 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen werden, kann der Darlehensgeber zur Unterrichtung die Europäische Verbraucherkreditinformation gemäß dem Muster in Anlage 5 verwenden. Verwendet der Darlehensgeber das Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-2#abs-4 (4) Die Verpflichtung zur Unterrichtung nach § 491a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt als erfüllt, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer das ordnungsgemäß ausgefüllte Muster in Textform übermittelt hat. Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen gelten bis 31. Dezember 2010 auch bei Übermittlung des Musters in den Anlagen 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) als erfüllt.