Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 247 § 13 Darlehensvermittler bei Verbraucherdarlehensverträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.07.2019 – XI ZR 53/18(Informationspflichten bei einem Verbraucherkreditvertrag in Bezug auf die Kosten)Zitiert von 10
- LG Bonn, 31.08.2018 – 17 O 105/18
- LG Heilbronn, 30.01.2018 – Bm 6 O 358/17
- BGH, 06.05.2025 – XI ZR 12/23Finanzierter Kraftfahrzeugkauf im Altfall: Formerfordernis der Unterzeichnung eines Darlehensantrages durch den Darlehensnehmer; Anforderungen an die Angabe des Darlehensvermittlers
- BGH, 11.02.2025 – XI ZR 146/22Angabe von weiteren verbundenen Verträgen mit dem Zusatz "ggf." in einer Widerrufsinformation eines Allgemein-VerbraucherdarlehensvertragsZitiert von 1
- BGH, 27.10.2020 – XI ZR 525/19Verbraucherkredit zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs: Fehlerhafte Widerrufsinformation durch bloße Verweisung auf den Gesetzestext; Nichteintritt der Gesetzlichkeitsfiktion bei Zusatzangaben zur MusterwiderrufsbelehrungZitiert von 58
Zuletzt entschieden
- KG, 17.11.2022 – 8 U 31/22
- OLG Frankfurt am Main, 07.11.2022 – 19 U 95/22
- OLG Dresden, 06.10.2021 – 5 U 66/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 247 § 13 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-13#abs-1 (1) Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe ein Darlehensvermittler beteiligt, so ist der Vertragsinhalt nach § 6 Abs. 1 um den Namen und die Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers zu ergänzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-13#abs-2 (2) Wird der Darlehensvermittlungsvertrag im Sinne des § 655a des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit einem Verbraucher abgeschlossen, so hat der Darlehensvermittler den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss des Darlehensvermittlungsvertrags auf einem dauerhaften Datenträger zu unterrichten über
Wird der Darlehensvermittlungsvertrag im Sinne des § 655a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließlich mit einem Dritten abgeschlossen, so hat der Darlehensvermittler den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines vermittelten Vertrags im Sinne von Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger über die Einzelheiten gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-13#abs-3 (3) Der Darlehensvermittler hat dem Darlehensgeber die Höhe der von ihm verlangten Vergütung vor der Annahme des Auftrags mitzuteilen. Darlehensvermittler und Darlehensgeber haben sicherzustellen, dass die andere Partei eine Abschrift des Vertrags im Sinne von Absatz 1 erhält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-13#abs-4 (4) Wirbt der Darlehensvermittler gegenüber einem Verbraucher für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, so hat er hierbei die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 einzubeziehen.