Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 245 § 1 Freiwillige Verwendung
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/245-1#abs-1 (1) Reparaturbetriebe können für den Abschluss eines Reparaturvertrags mit einem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen (Anlage 19) gemäß den Vorschriften dieses Artikels nutzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/245-1#abs-2 (2) Reparaturbetrieb ist jeder Unternehmer, der eine Reparaturleistung erbringt, einschließlich des Herstellers und des Unternehmers, der die Ware verkauft hat.