Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 220 Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 58
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 18.12.2002 – 1 BvR 108/96
- OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26
- BGH, 29.03.2006 – XII ZB 69/03Zitiert von 1
- VG Köln, 03.12.2025 – 10 K 6757/23
- ArbG Ulm, 11.12.2014 – 2 Ca 268/14
- BGH, 25.05.2005 – XII ZB 185/01Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 03.12.2025 – 10 K 3833/23
- KG, 09.09.2025 – 1 W 131/25, 1 W 132/25
- VG Berlin, 30.04.2025 – 25 K 65/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 220 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/220#abs-1 (1) Auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/220#abs-2 (2) Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem in Absatz 1 genannten Tag an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/220#abs-3 (3) Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem 31. März 1953 und vor dem 9. April 1983 geschlossen worden sind, unterliegen bis zum 8. April 1983
Für die Zeit nach dem 8. April 1983 ist Artikel 15 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei tritt für Ehen, auf die vorher Satz 1 Nr. 3 anzuwenden war, an die Stelle des Zeitpunkts der Eheschließung der 9. April 1983. Soweit sich allein aus einem Wechsel des anzuwendenden Rechts zum Ablauf des 8. April 1983 Ansprüche wegen der Beendigung des früheren Güterstands ergeben würden, gelten sie bis zu dem in Absatz 1 genannten Tag als gestundet. Auf die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem 8. April 1983 geschlossen worden sind, ist Artikel 15 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die vor dem 1. April 1953 geschlossen worden sind, bleiben unberührt; die Ehegatten können jedoch eine Rechtswahl nach Artikel 15 Absatz 2 und 3 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/220#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/220#abs-5 (5) (weggefallen)