Gesetze / EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

EG-FGV

§ 36 Freistellungsklausel

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bundesrepublik Deutschland und die Länder von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die Ausübung der mit der Anerkennung übertragenen Befugnisse verursacht werden.

§ 35 § 37