Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Elektrofischereiverordnung
EFischV§ 1 Zulassungspflicht
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EFischV/1#abs-1 (1) Die Zulassung nach § 26 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg kann auf Antrag für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte, Personen, Zwecke und Anlagen sowie auf höchstens drei Jahre befristet erteilt werden. Sie ist stets widerruflich zu erteilen und kann mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden. Die Regelungen der Verordnung über die Fischerei in Naturschutzgebieten bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EFischV/1#abs-2 (2) Bei Vorliegen von Koppelfischerei kann die Zulassung von der Zustimmung der Fischereiausübungsberechtigten des Gewässers oder Gewässerabschnittes abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EFischV/1#abs-3 (3) Die Zustimmung der Fischereiausübungsberechtigten angrenzender Gewässer oder Gewässerteile kann verlangt werden, wenn nachteilige Auswirkungen auf den dortigen Fischbestand zu erwarten sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EFischV/1#abs-4 (4) Die Zulassung für die Verwendung von Elektrizität zu Forschungs- und Lehrzwecken kann auch bei Versagung der Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden, wenn es das besondere öffentliche Interesse erfordert.