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# § 1 EFischV (Brandenburg) — Zulassungspflicht

Elektrofischereiverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung nach § 26 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg kann auf Antrag für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte, Personen, Zwecke und Anlagen sowie auf höchstens drei Jahre befristet erteilt werden. Sie ist stets widerruflich zu erteilen und kann mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden. Die Regelungen der Verordnung über die Fischerei in Naturschutzgebieten bleiben unberührt.

(2) Bei Vorliegen von Koppelfischerei kann die Zulassung von der Zustimmung der Fischereiausübungsberechtigten des Gewässers oder Gewässerabschnittes abhängig gemacht werden.

(3) Die Zustimmung der Fischereiausübungsberechtigten angrenzender Gewässer oder Gewässerteile kann verlangt werden, wenn nachteilige Auswirkungen auf den dortigen Fischbestand zu erwarten sind.

(4) Die Zulassung für die Verwendung von Elektrizität zu Forschungs- und Lehrzwecken kann auch bei Versagung der Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden, wenn es das besondere öffentliche Interesse erfordert.

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Zitiervorschlag: § 1 EFischV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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