Gesetze / Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung
EFPV§ 8 Verzeichnis der täglichen Arbeits- und Ruhestunden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EFPV/8#abs-1 (1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat ein Verzeichnis über die täglichen Arbeits- und Ruhestunden des fahrenden Personals zu führen. Das Verzeichnis muss Angaben über die geplanten und die tatsächlichen Arbeits- und Ruhestunden enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EFPV/8#abs-2 (2) Das Verzeichnis ist der zuständigen Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen zur Überprüfung, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten wurden, zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EFPV/8#abs-3 (3) Das Verzeichnis ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.