Gesetze / Einreise-Freimengen-Verordnung
EF-VO§ 3 Sonderfälle
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EF-VO%202008/3#abs-1 (1) Bei Einfuhren durch
ist die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 auf
beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige Getränke ausgeschlossen. Die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist unabhängig von der Verkehrsart auf Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro beschränkt; davon dürfen nicht mehr als 30 Euro auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen. Die Abgabenbefreiung darf nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EF-VO%202008/3#abs-2 (2) Die Abgabenbefreiung ist ausgeschlossen für Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einer Freizone des Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) oder die Personen, die in einer Freizone des Kontrolltyps I wohnen, bei der Einreise aus der Freizone des Kontrolltyps I mit sich führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EF-VO%202008/3#abs-3 (3) Reist eine Person mit einem privaten nichtgewerblichen Wasserfahrzeug ein, so hängt die Abgabenbefreiung für Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke davon ab, dass die Waren nachweislich nicht als Schiffsbedarf nach § 27 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3002) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezogen worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EF-VO%202008/3#abs-4 (4) In den Fällen, in denen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke als Mundvorrat nach § 14 der Zollverordnung abgabenfrei bleiben oder die Abgabenbefreiung für Mundvorrat nach Absatz 4 dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, hängt die Abgabenbefreiung davon ab, ob Reisende das Schiff endgültig oder für mehr als drei Tage verlassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EF-VO%202008/3#abs-5 (5) Reisende, die aus der Schweiz über den Bodensee einreisen, gelten nicht als Seereisende.