Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 31 Vertragsanpassungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anbieter ist verpflichtet, mit dem Mauterheber diejenigen Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag zu vereinbaren, die aufgrund von Änderungen des geltenden Rechts erforderlich sind. Stimmt der Anbieter den erforderlichen Vertragsanpassungen oder -ergänzungen nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist zu, ist der Mauterheber zur Kündigung dieses Vertrags ohne Einhaltung einer Frist berechtigt. § 26 Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unabhängig vom Wirksamwerden von Vertragsänderungen und -ergänzungen hat der Anbieter die sich aus der Änderung geltenden Rechts ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Änderungsverlauf
-
25.10.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2021 (BGBl. BAnz AT 29.10.2021 V2)
-
20.03.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. BAnz AT 26.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.