Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag

EEMD-ZVAnl II

§ 21 Rechnungsstellung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anbieter hat zur Abrechnung der Vergütung nach § 20 dieses Vertrags eine kalendermonatliche, prüffähige Rechnung entsprechend den nachfolgenden Absätzen auszustellen. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt erstmalig in dem Kalendermonat, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Beginn der Vertragslaufzeit liegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bis spätestens zum 15. des auf den jeweils abzurechnenden Kalendermonat folgenden Kalendermonats muss eine die Anforderungen dieses Vertrags erfüllende Rechnung dem Mauterheber zugegangen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Mauterheber ist berechtigt die nach § 27 dieses Vertrags verwirkten Vertragsstrafen mit den Vergütungsansprüchen der folgenden Kalendermonate aufzurechnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die nach § 20 Absatz 4 dieses Vertrags durch den Mauterheber mitgeteilten Erstattungsbeträge sind in der Rechnung separat auszuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/21?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Zahlung der Vergütung an den Anbieter erfolgt auf das jeweils in der Rechnung angegebene Konto des Anbieters.

§ 20 § 22