Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 17 Qualitätsanforderungen
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 04.02.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/17#abs-1 (1) Der Anbieter muss beim Betrieb seines EETS-Teilsystems die folgenden Qualitätsparameter erfüllen:
Die Einzelheiten zur Messung und Bewertung der einzelnen Qualitätsparameter sind in den Qualitätsparametern für EETS-Anbieter (Anlage 5) geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/17#abs-2 (2) Der Anbieter ermöglicht dem Mauterheber oder von ihm beauftragten Dritten Zugang zu den Räumlichkeiten und technischen Systemen, um Audits über die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebietsvorgaben durchzuführen.
Die Einzelheiten zu den Auditbestimmungen sind in den Qualitätsparametern für EETS-Anbieter (Anlage 5) geregelt.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 27.11.2023. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 04.02.2026 (siehe Fassungen).
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27.11.2023 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. November 2023 (BGBl. I Nr. 329)
BGBl. 2023 I Nr. 329
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.