Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 13 Datenschutz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anbieter stellt sicher, dass er bei der Durchführung des EETS jederzeit alle Anforderungen des Datenschutzes erfüllt. Dazu gehören insbesondere die europarechtlichen Anforderungen und die spezialgesetzlichen Anforderungen des MautSysG, des BFStrMG und – soweit das MautSysG und das BFStrMG keine abschließende Regelung treffen – ergänzend die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie die Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Diese Verpflichtung des Anbieters gegenüber dem Mauterheber gilt unabhängig davon, ob der Anbieter selbst in den Anwendungsbereich solcher Datenschutzbestimmungen fällt. Die Pflicht des Anbieters zur Einhaltung nationaler Datenschutzbestimmungen des Staates, in dem er niedergelassen ist oder in dem er Daten erhebt oder verarbeitet, bleibt unberührt. Im Zweifel haben das MautSysG, das BFStrMG und – soweit das MautSysG und das BFStrMG keine abschließende Regelung treffen – ergänzend die Bestimmungen des BDSG sowie – soweit anwendbar – weitere spezialgesetzliche deutsche oder supranationale Datenschutzvorschriften die Bestimmungen der EU-DSGVO, Vorrang vor anderen nationalen Datenschutzbestimmungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Art und Weise der Sicherstellung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen ist in dem der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung für den Anbieter zugrunde gelegten Datenschutzkonzept des Anbieters dokumentiert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit sich der Anbieter bei der Einrichtung, Durchführung oder Beendigung des EETS eines Dritten bedient, verpflichtet er sich unabhängig davon, in welchem Land dieser Dritte seine Leistungen erbringt, dafür zu sorgen, dass die vom Anbieter einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß Absatz 1 auch von dem Dritten eingehalten werden. § 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten auch im Falle der Beendigung dieses Vertrags fort.
Änderungsverlauf
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25.10.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2021 (BGBl. BAnz AT 29.10.2021 V2)
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. BAnz AT 26.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.