Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 12 Zutritts- und Einsichtsrechte des Mauterhebers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anbieter muss dem Mauterheber oder einer von diesem benannten Stelle zur Überwachung der Einhaltung der Vorgaben und der vertraglichen Pflichten des Anbieters nach vorheriger Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten uneingeschränkten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und sonstigen Einrichtungen gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anbieter muss dem Mauterheber oder einer von diesem benannten Stelle nach vorheriger Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten Einsicht in alle Daten gewähren, die zur Überwachung der Einhaltung der Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG und der vertraglichen Pflichten des Anbieters erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anbieter muss die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 auch dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesrechnungshof und sonstigen staatlichen Stellen einräumen, soweit diese im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Anbieter muss in Verträgen mit Dritten im Sinne von § 4 gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechende Zutritts-, Einsichts- und Zugriffsrechte zugunsten des Mauterhebers, einer von diesem beauftragten Stelle, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesrechnungshof und sonstigen staatlichen Stellen vereinbaren.
Änderungsverlauf
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25.10.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2021 (BGBl. BAnz AT 29.10.2021 V2)
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. BAnz AT 26.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.