Gesetze / E-Commerce-Kaufleute-Ausbildungsverordnung

EComKflAusbV

§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EComKflAusbV/8#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Sortimentsbewirtschaftung und Vertragsanbahnung statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EComKflAusbV/8#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Sortimentsbewirtschaftung und Vertragsanbahnung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
das Waren- oder Dienstleistungssortiment im Online-Vertrieb kunden- und serviceorientiert mitzugestalten und zu bewirtschaften,
2.
die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen für den Online-Vertrieb zu unterstützen,
3.
Vertragsanbahnungen im Online-Vertrieb zu gestalten und Vertragsabschlüsse herbeizuführen und
4.
rechtliche Regelungen bei der Sortimentsbewirtschaftung und der Vertragsanbahnung einzuhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EComKflAusbV/8#abs-3 (3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EComKflAusbV/8#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 7 § 9