Gesetze / E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung
EComFPrV§ 6 Handlungsbereich „Gestalten von Prozessen im E-Commerce“
Stand: 17.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EComFPrV/6#abs-1 (1) Im Handlungsbereich „Gestalten von Prozessen im E-Commerce“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Prozesse im E-Commerce unter Berücksichtigung absatzwirtschaftlicher, personeller, logistischer, rechtlicher und technologischer Anforderungen zu entwickeln, umzusetzen und zu kontrollieren. Dabei sollen das Zusammenwirken der Prozesse optimiert, Risiken und Kosten minimiert sowie Vorgaben des Qualitäts- und Umweltmanagements berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EComFPrV/6#abs-2 (2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgenden Qualifikationsinhalte verknüpft werden: