Gesetze / E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung
EComFPrV§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Stand: 17.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EComFPrV/2#abs-1 (1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt im E-Commerce“ oder „Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce“ soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EComFPrV/2#abs-2 (2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EComFPrV/2#abs-3 (3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Fachwirt im E-Commerce oder die Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce in der Lage sein, insbesondere in Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen, eigenständig und verantwortlich Waren oder Dienstleistungen online zu vertreiben und dabei Multichannel-Vertriebswege einzubeziehen. Dazu gehört die Wahrnehmung von Aufgaben der Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durchführung und Kontrolle handels- und dienstleistungsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Instrumente. Dabei sollen unternehmerische Ziele umgesetzt sowie gesellschaftliche, volkswirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EComFPrV/2#abs-4 (4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EComFPrV/2#abs-5 (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt im E-Commerce“ oder „Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce“.