Gesetze / Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz
EBewMG§ 19 Einschränkung eines Grundrechts
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 18.08.2026
Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.