Gesetze / Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz

EBewMG

§ 12 Statistikpflichten

Stand: 18.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBewMG/12#abs-1 (1) Die Landesjustizverwaltungen und der Generalbundesanwalt erheben in ihrem Zuständigkeitsbereich die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 benannten Daten und übermitteln diese dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 28. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBewMG/12#abs-2 (2) Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht über die Daten nach Absatz 1 und übermittelt die Übersicht bis spätestens 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die Europäische Kommission.

§ 11 § 13