Gesetze / Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz

EBewMG

§ 10 Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Verkehrs- und Inhaltsdaten

Stand: 18.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBewMG/10#abs-1 (1) Die Zuständigkeit der Gerichte für den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Verkehrsdaten mit Ausnahme von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderter Daten oder zur Erlangung von Inhaltsdaten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung richtet sich nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBewMG/10#abs-2 (2) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erfolgt der Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung auf Antrag der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft, in den Fällen, in denen die Finanzbehörden oder die Behörden der Zollverwaltung die Ermittlungen nach nationalem Recht selbstständig führen, auf deren Antrag. Die Regelung des § 162 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie des § 169 der Strafprozessordnung, des Dritten Abschnitts des Achten Teils der Abgabenordnung sowie des Vierten Abschnitts des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBewMG/10#abs-3 (3) Bei Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung übermittelt das Gericht die Bescheinigung an den Adressaten. Hat eine der in Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden den Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung beantragt und liegen nach gerichtlicher Prüfung die Voraussetzungen dafür nicht vor, lehnt das Gericht den Antrag ab. Für Rechtsbehelfe gegen die ablehnende Entscheidung gelten die §§ 304 und 306 der Strafprozessordnung entsprechend. Der Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung und die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung oder die Ablehnung des Antrags sind aktenkundig zu machen.

§ 9 § 11