Gesetze / Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
EBeV 2022§ 10 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Stand: 24.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBeV%202022/10#abs-1 (1) Der Verantwortliche kann eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemissionen für Mengen von Brennstoffen abziehen, die durch den Verantwortlichen nach dem 1. Januar 2021
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBeV%202022/10#abs-2 (2) Die Berechnung der nach Absatz 1 abzugsfähigen Brennstoffemissionen erfolgt nach der Anlage 1 Teil 3 Nummer 1 zu dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBeV%202022/10#abs-3 (3) Für den Abzug von Brennstoffemissionen übermittelt der Verantwortliche der zuständigen Behörde mit dem Emissionsbericht entsprechende Energiesteueranmeldungen, Entlastungsanträge und, soweit vorliegend, Bescheide des Hauptzollamtes als Nachweise.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBeV%202022/10#abs-4 (4) Der Verantwortliche kann eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemissionen für Mengen von leitungsgebundenem Erdgas abziehen, die für die in § 25 des Energiesteuergesetzes genannten Zwecke verwendet worden sind und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet worden sind. Absatz 2 gilt entsprechend. Der Abzug nach Satz 1 ist ausgeschlossen für Mengen von leitungsgebundenem Erdgas, die in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage verwendet worden sind und für die ein Abzug nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes geltend gemacht wird.