Gesetze / Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

EBPV

§ 6 Verschwiegenheit

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

←§ 5 →§ 7