Gesetze / Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

EBPV

§ 14 Mündliche Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/14#abs-1 (1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen richtet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses so viele Prüfungskommissionen ein, wie er für die Prüfungsorganisation als zweckmäßig erachtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/14#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die für jede Prüfungskommission erforderlichen Fachprüfer und aus diesen einen Prüfungsleiter, der in der Prüfungskommission den Vorsitz führt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/14#abs-3 (3) Der Prüfungskommission muss für jedes in der mündlichen Prüfung zu prüfende Fachgebiet ein Fachprüfer angehören, mindestens aber vier Fachprüfer. Jeweils einer der Fachprüfer muss sein:

1.
Beamter des technischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,
2.
Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt, vergleichbarer Tarifbeschäftigter oder ein Diplomjurist im höheren Dienst oder
3.
bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter.

Ein nicht stimmberechtigter Protokollant unterstützt den Prüfungsleiter bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/14#abs-4 (4) In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu sechs Prüflinge geprüft werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/14#abs-5 (5) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/14#abs-6 (6) Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistung in jedem Fachgebiet mit einer Zwischennote (mündliche Fachzwischennote). Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Fachprüfer.

§ 13 § 15