Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBO

§ 43 Sichern stillstehender Fahrzeuge

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/43#abs-1 (1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn es die Sicherheit erfordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/43#abs-2 (2) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig und gegen unbeabsichtigte Bewegung nicht besonders gesichert sind.

§ 42 § 44