Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 43 Sichern stillstehender Fahrzeuge
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/43#abs-1 (1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn es die Sicherheit erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/43#abs-2 (2) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig und gegen unbeabsichtigte Bewegung nicht besonders gesichert sind.