Gesetze / Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative

EBIG

§ 1 Zuständige Behörde

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBIG/1#abs-1 (1) Das Bundesverwaltungsamt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55) für

1.
die Koordinierung der Überprüfung der von deutschen Staatsangehörigen abgegebenen Unterstützungsbekundungen für Europäische Bürgerinitiativen sowie
2.
das Ausstellen der Bescheinigung über die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBIG/1#abs-2 (2) Das Bundesverwaltungsamt ist deutsche Kontaktstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/788.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBIG/1#abs-3 (3) Das Bundesverwaltungsamt stellt im Rahmen seiner ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben sicher, dass Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/788 ihr Recht auf Unterstützung von Initiativen wahrnehmen können und in gleicher Weise wie andere Bürgerinnen und Bürger Zugang zu einschlägigen Quellen von Informationen über Initiativen haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBIG/1#abs-4 (4) Das Bundesverwaltungsamt erhebt für seine Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 keine Gebühren oder Auslagen.

§ 2