Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst

EBBAusbV 2004

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBBAusbV%202004/1#abs-1 (1) Der Ausbildungsberuf Eisenbahner im Betriebsdienst/Eisenbahnerin im Betriebsdienst wird staatlich anerkannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBBAusbV%202004/1#abs-2 (2) Es kann in den folgenden Fachrichtungen ausgebildet werden:

1.
Fahrweg,
2.
Lokführer und Transport.
§ 2