Gesetze / Elektronische Arzneimittelinformationen-Verordnung
EAMIV§ 4 Veröffentlichung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses
Stand: 09.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAMIV/4#abs-1 (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss stellt die maschinenlesbare Fassung eines Beschlusses als strukturierten Datensatz allgemein zugänglich auf seiner Internetseite bereit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAMIV/4#abs-2 (2) Die in § 2 Absatz 1 genannten Angaben aus den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses müssen in der maschinenlesbaren Fassung auch einzeln maschinell lesbar und referenzierbar sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAMIV/4#abs-3 (3) Die in § 2 Absatz 1 Nummer 12 genannte Zusammenfassung der tragenden Gründe zum Beschluss soll in verständlicher Sprache abgefasst sein. Sie soll so abgefasst sein, dass kein Widerspruch zu der Aussage des Beschlusses selbst entsteht und die tragenden Gründe aus sich heraus verständlich sind. Die Länge der Zusammenfassung soll 2 000 Zeichen nicht überschreiten.