Gesetze / Elektronische Arzneimittelinformationen-Verordnung
EAMIV§ 1 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAMIV/1?asof=2019-08-09#abs-1 (1) Ein elektronisches Programm im Sinne dieser Verordnung ist ein elektronisches Programm, das von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 73 Absatz 9 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAMIV/1?asof=2019-08-09#abs-2 (2) Ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses im Sinne dieser Verordnung ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, einschließlich der tragenden Gründe zum Beschluss.