Gesetze / Landesrecht Bayern / Eigenüberwachungsverordnung
EÜVAnhang 2 Abwasseranlagen, aus denen erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach Art. 41 c BayWG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird, und Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4 mit 6)
Stand: 25.08.2026
Erster Teil:
Abwasseranlagen für biologisch abbaubares Abwasser
1.
Allgemeines
1.1
Anwendungsbereich
Der erste Teil gilt im Rahmen des § 1 Nrn. 4 mit 6 für
– öffentliche und nicht öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Inhaltsstoffe des Abwassers durch biologische Verfahren, gegebenenfalls in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren nach oder ohne Vorklärung vermindert, abgebaut oder entfernt werden,
– behelfsmäßige, nur mechanisch wirkende Abwasserbehandlungsanlagen,
– Sammelkanalisationen ohne zentrale Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen im wesentlichen in Hauskläranlagen behandeltes Abwasser in Gewässer eingeleitet wird und
– für das von Einleitungen aus solchen Anlagen beeinflußte Gewässer.
Der erste Teil gilt nicht für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes.
1.2
Ausbaugröße
Die Ausbaugrößen der Abwasserbehandlungsanlagen werden in Einwohnerwerten (EW) nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage angegeben, wobei die BSB 5 -Tagesfracht des unbehandelten Schmutzwassers – BSB 5 -roh – zugrundegelegt wird. Dabei ist die Ausbaugröße aus der täglichen BSB 5 -Belastung mit 60 Gramm BSB 5 je Einwohner zu berechnen.
1.3
Probenahme, Untersuchungsverfahren
1.3.1
Soweit unter Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist, sind Probenahmen und Feststellungen von Momentwerten, Stichproben, qualifizierten Stichproben, 2 h-Mischproben jeweils um 1 Tag und um 2 Stunden verschoben zu entnehmen oder festzustellen. Bei Abwasserteichanlagen und bei Anlagen, die erwarten lassen, daß die Spitzenablaufbelastungen während der normalen Arbeitszeit auftreten, und bei nicht zu- oder ablaufbezogenen Momentwerten, Stichproben, qualifizierten Stichproben, 2 h-Mischproben können diese Probenahmen auf diese Zeit beschränkt bleiben. Auf Verlangen des Wasserwirtschaftsamtes oder der Kreisverwaltungsbehörde ist über den Zeitpunkt der Spitzenablaufbelastung ein gesonderter Nachweis zu führen.
1.3.2
Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenahme, Entnahmestelle, -datum und -zeit) und unter Lichtausschluß bei einer Lagertemperatur unter 5 Grad Celsius mindestens 7 Tage in Glasflaschen aufzubewahren.
1.3.3
Für Untersuchungen können betriebsanalytische Verfahren, z.B. Fotometer, verwendet werden, wenn sie zu Ergebnissen führen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheids sicher beurteilt werden können; umweltfreundliche Verfahren sind zu bevorzugen. Bei den ablaufbezogenen Untersuchungen sind mindestens erforderlich
– Dokumentation der Qualifikation, weiterer Schulungsmaßnahmen und der Zuständigkeit des ausführenden Personals,
– Dokumentation der verwendeten Untersuchungseinrichtungen, der aufgetretenen Schäden, Funktionsstörungen, durchgeführten Wartungsmaßnahmen und der einzelnen Verfahrenskontrollen,
– schriftliche Anleitungen zur Benutzung und Wartung der Untersuchungseinrichtungen,
– Untersuchungen aus einer geteilten Probe, die nach dem angewendeten Verfahren und parallel nach den im Vollzug des § 7a Abs. 1 WHG festgelegten und durch Maßnahmen zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) abgesicherten Verfahren untersucht werden (Paralleluntersuchungen), in folgender Anzahl:
bei einer Untersuchungshäufigkeit von
Anzahl der Paralleluntersuchungen im Jahr
weniger als 1 × monatlich
1
1 × monatlich bis weniger als 1 × wöchentlich
2
1 × wöchentlich bis weniger als 1 × täglich
3
1 × täglich oder öfter
4
Zur Analytischen Qualitätssicherung sind nachzuweisen:
– erfolgreiche Teilnahme am Laboraudit der AQS – Leitstelle beim Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft oder eine Akkreditierung nach DIN EN 45 001 – Ausgabe Mai 1990
– erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen, die von der AQS–Leitstelle beim Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft durchgeführt oder anerkannt worden sind.
1.3.4
Kann auf Grund der angewendeten betriebsanalytischen Verfahren die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen nicht sicher beurteilt werden, sind die erforderlichen Abhilfemaßnahmen anzuordnen. Dabei kann auch angeordnet werden, daß die Untersuchungen nach den im Vollzug des § 7a Abs. 1 WHG festgelegten Verfahren durchzuführen sind.
1.4
Abwasserdurchflußmessung
Zur Abwasserdurchflußmessung sind Anlagen bis 999 EW und Anlagen ohne Stromanschluß mit einem Meßwehr (fester Einbau oder Steckschieber), Meßgefäß u. ä., die übrigen Anlagen mit selbstschreibendem Meßgerät mit Zählwerk, Messung nach DIN 19 559, Ausgabe Juli 1983, oder mit Geräten, die gleichwertige Messungen ermöglichen, auszustatten. Selbstschreibende Meßgeräte sind dauernd zu betreiben. Schreibstreifen sind automatisch oder per Hand mit dem Datum zu versehen. Für die Meßgeräte ist mindestens einmal jährlich eine Kontrollmessung gemäß DIN 19 559 durchzuführen, wobei mit jeder fünften Überprüfung die Herstellerfirma oder eine nach der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft entsprechend anerkannte Person zu beauftragen ist. Nach Veränderungen von Bauwerken, Einrichtungen und Meßgeräten mit Auswirkungen auf die Durchflußmessungen ist ebenfalls eine Kontrollmessung nach DIN 19 559 durchzuführen. Die Prüfberichte sind dem Jahresbericht (§ 5) beizufügen.
1.5
Jahresbericht
Der Jahresbericht muß in übersichtlicher Form mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Abwasserdurchflüsse (Abwasserzuflüsse, Abwasserabflüsse)
2. Konzentrationen der gemäß Nr. 2 zu untersuchenden Abwasserinhaltsstoffe,
3. Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge für abwasserabgabepflichtige Einleiter nach §§ 4 oder 6 Abwasserabgabengesetz,
4. Fremdwasseranteil,
5. Schlammanfall und Verbleib.
Soweit Untersuchungen nicht vom eigenen Personal ausgeführt wurden, ist anzugeben, wer die Untersuchungen vorgenommen hat. Die Angaben sind den Festsetzungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids gegenüberzustellen und auszuwerten (Jahres- und Monatssummenwerte, -mittelwerte, -niedrigstwerte, -höchstwerte).
2.
Art und Umfang der Überwachung
Bei Abwasserbehandlungsanlagen nach Nr. 1.1 sind
– der Zulauf auf Auffälligkeiten des Abwassers wie z.B. Farbe, Geruch, Öl,
– alle für den Abwasserreinigungsprozeß und für die Schlammbehandlung wichtigen Funktionen, Anlagenteile, Meß-, Steuer- und Regelgeräte,
– der Ablauf auf Auffälligkeiten des Abwassers wie Schlammabtrieb, Farbe u. a.
zu kontrollieren. Die Kontrollen sind bei Anlagen unter 5 000 EW arbeitstäglich, d.h. an mindestens fünf Tagen in der Woche, bei Anlagen ab 5 000 EW täglich, vorzunehmen. Im übrigen sind zu untersuchen:
2.1
Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße bis 999 EW
Ort der Untersuchung
Parameter bzw. Überprüfung
Häufigkeit der Untersuchung
Probenart
Art der Bestimmung und Durchführung
Kläranlagenstandort
Wetter
2mal wöchentlich
für den Vortag aufschreiben
Zulauf
Abwassertemperatur pH-Wert
2mal wöchentlich
Momentwert
Absetzteich
Schlammstand
¼ jährlich
mittlerer und geringster Wasserstand über dem Schlamm im 1. Drittel des Teiches
Biologischer Teil
– Zulauf
BSB 5 , CSB
¼ jährlich
2h-Mischprobe
bei Trockenwetter, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt
– Belebungsbecken/belüfteter Teich
Sauerstoffgehalt
2mal wöchentlich
Momentwert
Schlammvolumen)
2mal wöchentlich
Stichprobe
Trockensubstanzgehalt), Schlammindex)
1mal monatlich
Stichprobe
– Tropfkörper
Beschickung
arbeitstäglich
Aufschreibung der Betriebsstunden
– Tauchkörper
Sauerstoffgehalt
1mal wöchentlich
Momentwert
Ablauf
Abwasserabfluß (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß)
1mal wöchentlich
Momentwert
Kurzzeitmessung
¼ jährlich
Fremdwasserbestimmung bei geringstem Zufluß mit Mindestabstand von 2 Monaten
Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich)
pH-Wert Sichttiefe absetzbare Stoffe
2mal wöchentlich arbeitstäglich 2mal wöchentlich
Momentwert bzw. qualifizierte Stichprobe
Metylenblauprobe)
2mal wöchentlich
Stichprobe
BSB 5 , CSB, (NH 4 -N, NO 3 -N), P gesamt
¼jährlich
2h-Mischprobe qualifizierte Stichprobe
Probe aufgeschütttelt
Probe algenfrei
Ablauf Schönungsteich
BSB 5 , CSB, NH 4 -N, NO 3 -N, P gesamt
¼jährlich
qualifizierte Stichprobe
Probe aufgeschüttelt
Abwasserteiche
Schlammstand
1mal jährlich
mittlerer und geringster Wasserstand über dem Schlamm im 1. Drittel des Teiches
Gesamtanlage
Klärschlammabgabe (naß, entwässert)
bei Abgabe
Aufschreibung von Datum, Menge, Trockensubstanzgehalt, Abnehmer und Ort der Verbringung
Sieb-, Rechengut, Sandfanggut
bei Abgabe
Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib
Energieverbrauch (gesamt) Stromverbrauch max. Stromentnahme
wöchentlich
Aufschreibung von kWh und max. kW für die gesamte Anlage und den biologischen Teil (einschließlich Rücklauf)
[Amtl. Anm.:] bei Abwasserteichen gemäß den a. a. R. d. T.: unbelüftet (natürlich belüftet), belüftet (technisch belüftet) und mit zwischengeschalteten biologischen Reaktoren
[Amtl. Anm.:] nicht bei Abwasserteichanlagen
[Amtl. Anm.:] entfällt bei nachgeschaltetem Schönungsteich
[Amtl. Anm.:] bei Abwasserteichanlagen
2.2
Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 1 000 bis 4 999 EW
Ort der Untersuchung
Parameter bzw. Überprüfung
Häufigkeit der Untersuchung
Probenart
Art der Bestimmung und Durchführung
Kläranlagenstandort
Wetter
arbeitstäglich
für den Vortag aufschreiben
Zulauf
Abwassertemperatur pH-Wert
2mal wöchentlich
Momentwert
Absetzteich
Schlammstand
¼jährlich
mittlerer und geringster Wasserstand über dem Schlamm im 1. Drittel des Teiches
Biologischer
Teil
– Zulauf
BSB 5 , CSB
1mal monatlich
24h-Mischprobe 2h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional, bei Trockenwetter, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt
– Belebungsbecken/–belüfteter Teich
Sauerstoffgehalt
arbeitstäglich
Momentwert
Schlammvolumen
arbeitstäglich
Stichprobe
Trockensubstanzgehalt, Schlammindex
1mal monatlich
Stichprobe
– Tropfkörper
Beschickung
arbeitstäglich
Aufschreibung der Betriebsstunden
– Tauchkörper
Sauerstoffgehalt
1mal wöchentlich
Momentwert
Ablauf
Abwasserabfluß (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß)
kontinuierlich
arbeitstäglich
minimaler und maximaler Durchfluß in m 3 /h, Ablesung des Zählwerks
monatlich
Bestimmung der Abwasser- und Schmutzwassermenge
1mal monatlich
Fremdwasserbestimmung bei geringstem Zufluß mit Mindestabstand von 14 Tagen
Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich)
pH-Wert Sichttiefe
arbeitstäglich
Momentwert
absetzbare Stoffe
arbeitstäglich 2mal wöchentlich
Stichprobe
Methylenblauprobe
2mal wöchentlich
Stichprobe
BSB 5 , CSB, (NH 4 -N, NO 3 -N), P gesamt
1mal monatlich 6mal jährlich
2h-Mischprobe qualifizierte Stichprobe
durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt Probe algenfrei
Ablauf Schönungsteich
BSB 5 , CSB, NH 4 -N, NO 3 -N, P gesamt
¼jährlich
qualifizierte Stichprobe
Probe aufgeschüttelt
Abwasserteiche
Schlammstand
1mal jährlich
mittlerer und geringster Wasserstand über dem Schlamm im 1. Drittel des Teiches
Schlammbehandlungsteil
Beschickung
arbeitstäglich
Aufschreibung der Rohschlammenge in m 3
pH-Wert
arbeitstäglich
Momentwert
Schlammtrockensubstanz, Glühverlust
1mal monatlich
Schlammentnahme
arbeitstäglich
Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib von Schlamm und Trübwasser
Gesamtanlage
Klärschlammabgabe (naß, entwässert)
bei Abgabe
Aufschreibung von Datum, Menge, Trockensubstanzgehalt, Abnehmer und Ort der Verbringung
Sieb-, Rechengut, Sandfanggut
bei Abgabe
Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib
Energieverbrauch (gesamt) Stromverbrauch max. Stromentnahme
arbeitstäglich
Aufschreibung von kWh und max. kW für die gesamte Anlage und den biologischen Teil (einschließlich Rücklauf)
[Amtl. Anm.:] bei Abwasserteichen gemäß den a. a. R. d. T.: unbelüftet (natürlich belüftet), belüftet (technisch belüftet) und mit zwischengeschalteten biologischen Reaktoren
[Amtl. Anm.:] nicht bei Abwasserteichanlagen
[Amtl. Anm.:] entfällt bei nachgeschaltetem Schönungsteich
[Amtl. Anm.:] bei Abwasserteichanlagen
2.3
Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 5 000 bis 19 999 EW
Ort der Untersuchung
Parameter bzw. Überprüfung
Häufigkeit der Untersuchung
Probenart
Art der Bestimmung und Durchführung
Kläranlagenstandort
Wetter
täglich
für den Vortag aufschreiben
Zulauf
pH-Wert
kontinuierlich
täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
Biologischer
Teil
– Zulauf
BSB 5 , CSB
14 täglich
24h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt
– Belebungsbecken/belüfteter Teich
Sauerstoffgehalt je Beckeneinheit
3mal arbeitstäglich
Momentwert
Schlammvolumen je Beckeneinheit
täglich
Stichprobe
Trockensubstanzgehalt, Schlammindex je Beckeneinheit
2mal wöchentlich
Stichprobe
Trockensubstanzgehalt im Rücklaufschlamm
14 täglich
Stichprobe
mikroskopisches Bild
1mal wöchentlich
– Tropfkörper
Beschickung
täglich
Aufschreibung der Betriebsstunden
– Tauchkörper
Sauerstoffgehalt je erste und letzte Wanneneinheit
2mal wöchentlich
Momentwert
– Ablauf
Abwassertemperatur
täglich
Momentwert
Ablauf
Abwasserabfluß (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß)
kontinuierlich
täglich
minimaler und maximaler Durchfluß in m 3 /h, Ablesung des Zählwerks
monatlich
Bestimmung der Abwasser- und Schmutzwassermenge
1mal monatlich
Fremdwasserbestimmung bei geringstem Zufluß mit Mindestabstand von 14 Tagen
Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich)
pH-Wert
kontinuierlich
täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
abfiltrierbare Stoffe
2mal wöchentlich
2h-Mischprobe
entfällt bei Abwasserteichanlagen
Sichttiefe
täglich
Momentwert
BSB 5 , CSB, NH 4 -N, NO 3 -N, P gesamt
14 täglich
2h-Mischprobe qualifizierte Stichprobe
durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt Probe algenfrei
1mal monatlich
24h-Mischprobe
wie bei 2h-Mischprobe
Ablauf Schönungsteich
BSB 5 , CSB, NH 4 -N, NO 3 -N, P gesamt
1mal monatlich
qualifizierte Stichprobe
Probe aufgeschüttelt
Abwasserteiche
Schlammstand
1mal jährlich
mittlerer und geringster Wasserstand über dem Schlamm im 1. Drittel des Teiches
Schlammbehandlungsteil
Beschickung
täglich
Aufschreibung der Rohschlammenge in m 3
Temperatur
kontinuierlich
täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
pH-Wert
arbeitstäglich
Momentwert
Schlammtrockensubstanz, Glühverlust
1mal monatlich
von Rohschlamm und stabilisiertem Schlamm
Gasanfall
täglich
in m 3
CO 2 bzw. CH 4 (Faulgas)
3mal wöchentlich
Momentwert
Schlammentnahme
täglich
Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib von Schlamm und Trübwasser, Nachweis der Schlammstabilisierung
Gesamtanlage
Klärschlammabgabe (naß, entwässert)
bei Abgabe
Aufschreibung von Datum, Menge, Trockensubstanzgehalt, Abnehmer und Ort der Verbringung
Sieb-, Rechengut, Sandfanggut
bei Abgabe
Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib
Energieverbrauch (gesamt) Stromverbrauch max. Stromentnahme
täglich
Aufschreibung von kWh und max. kW für die gesamte Anlage und den biologischen Teil (einschließlich Rücklauf)
[Amtl. Anm.:] bei Abwasserteichen gemäß den a. a. R. d. T.: unbelüftet (natürlich belüftet), belüftet (technisch belüftet) und mit zwischengeschalteten biologischen Reaktoren
[Amtl. Anm.:] entfällt bei nachgeschaltetem Schönungsteich
[Amtl. Anm.:] bei Anlagen mit gemeinsamer aerober Schlammstabilisierung
2.4
Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 20 000 bis 49 999 EW
Ort der Untersuchung
Parameter bzw. Überprüfung
Häufigkeit der Untersuchung
Probenart
Art der Bestimmung und Durchführung
Kläranlagenstandort
Wetter
täglich
für den Vortag aufschreiben
Zulauf
pH-Wert
kontinuierlich
täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
Biologischer
Teil
– Zulauf
BSB 5 , CSB, N gesamt , P gesamt
1mal wöchentlich
24h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt
– Belebungsbecken
Sauerstoffgehalt je Beckeneinheit
kontinuierlich
täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
Schlammvolumen je Beckeneinheit
täglich
Stichprobe
Trockensubstanzgehalt, Schlammindex je Beckeneinheit
3mal wöchentlich
Stichprobe
Trockensubstanzgehalt im Rücklaufschlamm
1mal wöchentlich
Stichprobe
mikroskopisches Bild
2mal wöchentlich
– Tropfkörper
Beschickung
täglich
Aufschreibung der Betriebsstunden
mikroskopisches Bild
2mal wöchentlich
– Ablauf
Abwassertemperatur
täglich
Momentwert
Ablauf
Abwasserabfluß (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß)
kontinuierlich
täglich
minimaler und maximaler Durchfluß in m 3 /h, Ablesung des Zählwerks
monatlich
Bestimmung der Abwasser- und Schmutzwassermenge
1mal monatlich
Fremdwasserbestimmung bei geringstem Zufluß mit Mindestabstand von 14 Tagen
Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich)
pH-Wert
kontinuierlich
täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
abfiltrierbare Stoffe
täglich
2h-Mischprobe
Sichttiefe
täglich
Momentwert
Rückstellproben
kontinuierlich
2h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional, täglich gemischt zu einer 24h-Mischprobe
BSB 5 , CSB, NH 4 -N, NO 3 -N, P gesamt
1mal wöchentlich
2h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt
1mal monatlich
24h-Mischprobe
wie bei 2h-Mischprobe
NO 2 -N
1mal monatlich
2h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional
Ablauf Schönungsteich
BSB 5 , CSB, NH 4 -N, NO 3 -N, P gesamt
1mal monatlich
qualifizierte Stichprobe
Probe aufgeschüttelt
Schlammbehandlungsteil
Beschickung
täglich
Aufschreibung der Rohschlammenge in m 3
Temperatur
kontinuierlich
täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
pH-Wert
täglich
Momentwert
Schlammtrockensubstanz, Glühverlust
1mal monatlich
von Rohschlamm und stabilisiertem Schlamm
Gasanfall
täglich
in m 3
CO 2 bzw. CH 4 (Faulgas)
3mal wöchentlich
Momentwert
Schlammentnahme
täglich
Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib von Schlamm und Trübwasser, Nachweis der Schlammstabilisierung
Gesamtanlage
Klärschlammabgabe (naß, entwässert)
bei Abgabe
Aufschreibung von Datum, Menge, Trockensubstanzgehalt, Abnehmer und Ort der Verbringung
Sieb-, Rechengut, Sandfanggut
bei Abgabe
Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib
Energieverbrauch (gesamt) Stromverbrauch max. Stromentnahme
täglich
Aufschreibung von kWh und max. kW für die gesamte Anlage und den biologischen Teil (einschließlich Rücklauf)
[Amtl. Anm.:] N gesamt = Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff
[Amtl. Anm.:] bei Anlagen mit gemeinsamer aerober Schlammstabilisierung
2.5
Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 50 000 bis 99 999 EW
Ort der Untersuchung
Parameter bzw. Überprüfung
Häufigkeit der Untersuchung
Probenart
Art der Bestimmung und Durchführung
Kläranlagenstandort
Wetter
täglich
für den Vortag aufschreiben
Zulauf
pH-Wert
kontinuierlich
täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
Biologischer
Teil
– Zulauf
BSB 5 , CSB, N gesamt , P gesamt
1mal wöchentlich
24h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt
– Belebungsbecken
Sauerstoffgehalt je Beckeneinheit
kontinuierlich
täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
Schlammvolumen je Beckeneinheit
täglich
Stichprobe
Trockensubstanzgehalt, Schlammindex je Beckeneinheit
4mal wöchentlich
Stichprobe
Trockensubstanzgehalt im Rücklaufschlamm
1mal wöchentlich
Stichprobe
mikroskopisches Bild
2mal wöchentlich
– Tropfkörper
Beschickung
täglich
Aufschreibung der Betriebsstunden
mikroskopisches Bild
2mal wöchentlich
– Ablauf
Abwassertemperatur
täglich
Momentwert
Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich)
Abwasserabfluß (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß)
kontinuierlich
täglich
minimaler und maximaler Durchfluß in m 3 /h, Ablesung des Zählwerks
monatlich
Bestimmung der Abwasser- und Schmutzwassermenge
1mal monatlich
Fremdwasserbestimmung bei geringstem Zufluß mit Mindestabstand von 14 Tagen
pH-Wert Trübung
kontinuierlich
täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
abfiltrierbare Stoffe
1mal wöchentlich
2h-Mischprobe
Rückstellproben
kontinuierlich
2h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional, täglich gemischt zu einer 24h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional, täglich gemischt zu einer 24h-Mischprobe
BSB 5 , CSB
2mal wöchentlich
2h-Mischprobe
BSB 5 , CSB
2mal wöchentlich
2h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt
14 täglich
24h-Mischprobe
wie bei 2h-Mischprobe
NO 2 -N
1mal monatlich
2h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional
NH 4 -N, NO 3 -N, P gesamt
2mal wöchentlich 1mal wöchentlich
2h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt
14 täglich
24h-Mischprobe
wie bei 2h-Mischprobe
täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
2mal wöchentlich
Berechnung und Aufschreibung eines 2h-Mittelwertes
14 täglich
Berechnung und Aufschreibung des 24h-Mittelwertes
Ablauf Schönungsteich
BSB 5 , CSB, NH 4 -N, NO 3 -N, P gesamt
14 täglich
2h-Mischprobe
Probe aufgeschüttelt
Schlammbehandlungsteil
Beschickung
täglich
Aufschreibung der Rohschlammenge in m 3
Temperatur
kontinuierlich
täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
pH-Wert
täglich
Momentwert
Schlammtrockensubstanz, Glühverlust
1mal monatlich
von Rohschlamm und stabilisiertem Schlamm
Gasanfall
täglich
in m 3
CO 2 bzw. CH 4 (Faulgas)
3mal wöchentlich
Momentwert
Schlammentnahme
täglich
Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib von Schlamm und Trübwasser
Gesamtanlage
Klärschlammabgabe (naß, entwässert)
bei Abgabe
Aufschreibung von Datum, Menge, Trockensubstanzgehalt, Abnehmer und Ort der Verbringung
Sieb-, Rechengut, Sandfanggut
bei Abgabe
Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib
Energieverbrauch (gesamt) Stromverbrauch max. Stromentnahme
täglich
Aufschreibung von kWh und max. kW für die gesamte Anlage und den biologischen Teil (einschließlich Rücklauf)
[Amtl. Anm.:] N gesamt = Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff
[Amtl. Anm.:] bei kontinuierlicher Messung von NH 4 -N, NO 3 -N, PO 4 -P am Ablauf
2.6
Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 100 000 EW und größer
Ort der Untersuchung
Parameter bzw. Überprüfung
Häufigkeit der Untersuchung
Probenart
Art der Bestimmung und Durchführung
Kläranlagenstandort
Wetter
täglich
für den Vortag aufschreiben
Zulauf
pH-Wert
kontinuierlich
täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
Biologischer
Teil
– Zulauf
BSB 5 , CSB, N gesamt , P gesamt
1mal wöchentlich
24h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt
– Belebungsbecken
Sauerstoffgehalt je Beckeneinheit
kontinuierlich
täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
Schlammvolumen je Beckeneinheit
täglich
Stichprobe
Trockensubstanzgehalt, Schlammindex je Beckeneinheit
arbeitstäglich
Stichprobe
Trockensubstanzgehalt im Rücklaufschlamm
arbeitstäglich
Stichprobe
mikroskopisches Bild
arbeitstäglich
– Tropfkörper
Beschickung
täglich
Aufschreibung der Betriebsstunden
mikroskopisches Bild
arbeitstäglich
– Ablauf
Abwassertemperatur
täglich
Momentwert
Ablauf
Abwasserabfluß (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß)
kontinuierlich
täglich
minimaler und maximaler Durchfluß in m 3 /h, Ablesung des Zählwerks
monatlich
Bestimmung der Abwasser- und Schmutzwassermenge
1mal monatlich
Fremdwasserbestimmung bei geringstem Zufluß mit Mindestabstand von 14 Tagen
Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich)
pH-Wert Trübung
kontinuierlich
täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
abfiltrierbare Stoffe
1mal wöchentlich
2h-Mischprobe
Rückstellproben
kontinuierlich
2h-Mischproben
durchfluß-/volumenproportiona, täglich gemischt zu einer 24h-Mischprobe
BSB 5
täglich
2h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportiona, Probe aufgeschüttelt
1mal wöchentlich
24h-Mischprobe
wie bei 2h-Mischprobe
NO 2 -N
14 täglich
2h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional
CSB, NH 4 -N, NO 3 -N, P gesamt
1mal wöchentlich täglich
2h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportiona, Probe aufgeschüttelt
14 täglich 1mal wöchentlich
24h-Mischprobe
wie bei 2h-Mischprobe
NH 4 -N, NO 3 -N, PO 4 -P, TOC (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamtes: NH 4 -N, NO 3 -N, PO 4 -P im biologischen Reaktor)
kontinuierlich
täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
täglich
Berechnung und Aufschreibung eines 2h-Mittelwertes
2mal wöchentlich
Berechnung und Aufschreibung des 24h-Mittelwertes
Ablauf Schönungsteich
BSB 5 , CSB, NH 4 -N, NO 3 -N, P gesamt
1mal wöchentlich
2h-Mischprobe
Probe aufgeschüttelt
Testbecken/-teich zur Bioakkumulation
Hg, Cd, Cr, Ni, Cu, Pb; halogenorganische Verbindungen
jährlich, vor Besatz und nach Abfischung
Untersuchung des Fischfleisches der eingesetzten Karpfen
Schlammbehandlungsteil
Beschickung
täglich
Aufschreibung der Rohschlammenge in m 3
Temperatur
kontinuierlich
täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
pH-Wert
täglich
Momentwert
Schlammtrockensubstanz, Glühverlust
1mal monatlich
von Rohschlamm und stabilisiertem Schlamm
Gasanfall
täglich
in m 3
CO 2 bzw. CH 4 (Faulgas)
3mal wöchentlich
Momentwert
Schlammentnahme
täglich
Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib von Schlamm und Trübwasser
Gesamtanlage
Klärschlammabgabe (naß, entwässert)
bei Abgabe
Aufschreibung von Datum, Menge, Trockensubstanzgehalt, Abnehmer und Ort der Verbringung
Sieb-, Rechengut, Sandfanggut
bei Abgabe
Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib
Energieverbrauch (gesamt) Stromverbrauch max. Stromentnahme
täglich
Aufschreibung von kWh und max. kW für die gesamte Anlage und den biologischen Teil (einschließlich Rücklauf)
[Amtl. Anm.:] N gesamt = Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff
[Amtl. Anm.:] bei kontinuierlicher Messung von NH 4 -N, NO 3 -N, PO 4 -P am Ablauf
[Amtl. Anm.:] ohne kontinuierlicher Messung von NH 4 -N, NO 3 -N, PO 4 -P, TOC am Ablauf
3.
Überwachung des von der Abwassereinleitung beeinflußten Gewässers
Oberflächengewässer sind im Bereich der Einleitungsstelle mindestens einmal wöchentlich in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten wie z.B. Ablagerungen, An- oder Abschwemmungen, Geruch, Färbung u. ä. zu kontrollieren.
Zweiter Teil:
Sonstige Abwasseranlagen
1.
Allgemeines
1.1.
Anwendungsbereich
Der zweite Teil gilt im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 6 für Abwasseranlagen, die
– der Spaltung von Emulsionen,
– der Entgiftung cyanid-, nitrit- oder chromathaltiger Abwässer,
– der Neutralisation alkalischer oder saurer Abwässer und einer damit verbundenen Abscheidung von Schwermetallverbindungen,
– der Fällung oder Flockung der Abwasserinhaltsstoffe unter Zugabe von Chemikalien,
– der Schwerkraftabscheidung und dem Absetzen oder sonstigen Abtrennung von Abwasserinhaltsstoffen, ausgenommen Leichtstoffabscheider, die für einen Abwasserdurchfluß unter 10 l/s ausgelegt sind,
– dem Ionenaustausch, der Filtration, der Membranfiltration oder der Flotation des Abwassers,
– der sonstigen physikalischen oder chemischen Behandlung des Abwassers dienen
und auf Kombinationen solcher Anlagen und Verfahren einschließlich der Schlammentwässerung im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht unter den ersten oder dritten Teil fallen.
Der zweite Teil gilt auch für Einleitungen von behandlungsbedürftigen industriellen und gewerblichen Abwässern, für die keine der vorgenannten Behandlungsanlagen vorhanden sind (Nr. 2.5), und für das von den Abwassereinleitungen beeinflußte Gewässer (Nr. 3).
Die Überwachungsanforderungen nach dem zweiten Teil entfallen, soweit nach der Abwasserverordnung Anforderungen dadurch als eingehalten gelten, daß andere Nachweise erbracht, bestimmte Einrichtungen betrieben oder bestimmte Verfahren angewandt werden, und die dabei im jeweiligen Einzelfall zu beachtenden Anforderungen erfüllt werden.
1.2
Größenklasse
Die Einteilung der Größenklassen und die Zuordnung der Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach den im wasserrechtlichen Bescheid festgelegten Mengengrenzwerten, fehlen solche Festlegungen, nach den Bemessungswerten für den täglichen Abwasseranfall in Kubikmeter.
1.3
Probenahme, Untersuchungsverfahren
1.3.1
Bei anlagenbezogenen Untersuchungen nach Nr. 2.2 gilt als Probenart die Stichprobe. Bei ablaufbezogenen Untersuchungen nach Nr. 2.3 richtet sich Probenart und -vorbehandlung nach den Festlegungen im Bescheid für die entsprechenden Überwachungswerte.
1.3.2
Die Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenehmer, Entnahmestelle, -datum und -zeit) und unter Lichtausschluß bei einer Lagertemperatur unter 5 Grad Celsius mindestens 7 Tage in geeigneten Glasbehältern aufzubewahren.
1.3.3
Probenahme, Messungen und Untersuchungen sind nach den im Vollzug von § 7a Abs. 1 WHG festgelegten Verfahren durchzuführen. Abweichend davon können Eigenüberwachungspflichtige, soweit sie Untersuchungen selbst oder mit eigenem Personal durchführen, betriebsanalytische Verfahren, z.B. Fotometer, verwenden, wenn diese zu Ergebnissen führen, mit denen die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheids sicher beurteilt werden können; umweltfreundliche Verfahren sind zu bevorzugen. Bei den ablaufbezogenen Untersuchungen sind mindestens erforderlich
– Dokumentation der Qualifikation, weiterer Schulungsmaßnahmen und der Zuständigkeit des ausführenden Personals,
– Dokumentation der verwendeten Untersuchungseinrichtungen, der aufgetretenen Schäden, Funktionsstörungen, durchgeführten Wartungsmaßnahmen und der einzelnen Verfahrenskontrollen,
– schriftliche Anleitungen zur Benutzung und Wartung der Untersuchungseinrichtungen,
– Untersuchungen aus einer geteilten Probe, die nach dem angewendeten Verfahren und parallel nach den im Vollzug des § 7a Abs. 1 WHG festgelegten und durch Maßnahmen zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) abgesicherten Verfahren untersucht werden (Paralleluntersuchungen), in folgender Anzahl:
bei einer Untersuchungshäufigkeit von
Anzahl der Paralleluntersuchungen im Jahr
weniger als 1 × monatlich
1
1 × monatlich bis weniger als 1 × wöchentlich
2
1 × wöchentlich bis weniger als 1 × täglich
3
1 × täglich oder öfter
4
Zur Analytischen Qualitätssicherung sind nachzuweisen:
– erfolgreiche Teilnahme am Laboraudit der AQS – Leitstelle beim Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft oder eine Akkreditierung nach DIN EN 45001 – Ausgabe Mai 1990
– erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen, die von der AQS – Leitstelle beim Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft durchgeführt oder anerkannt worden sind.
1.3.4
Kann aufgrund der angewendeten betriebsanalytischen Verfahren die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen nicht sicher beurteilt werden, sind die erforderlichen Abhilfemaßnahmen anzuordnen. Dabei kann auch angeordnet werden, daß die Untersuchungen nach den im Vollzug des § 7a Abs. 1 WHG festgelegten Verfahren durchzuführen sind.
1.4
Abwasserdurchflußmessung
Der Abwasserdurchfluß ist durch ein selbstschreibendes Meßgerät mit Zählwerk, Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983 oder gleichwertiges Verfahren zu messen. Die Meßgeräte sind dauernd, auch in Zeiten der Betriebsruhe, zu betreiben. Schreibstreifen sind täglich mit dem Datum zu versehen.
Für die Meßgeräte ist mindestens einmal jährlich eine Kontrollmessung gemäß DIN 19559 durchzuführen, wobei mit jeder fünften Überprüfung die Herstellerfirma oder eine nach der Verordnung über private Sachverständige entsprechend anerkannte Person zu beauftragen ist. Nach Veränderungen von Bauwerken, Einrichtungen und Meßgeräten mit Auswirkungen auf die Durchflußmessungen ist ebenfalls eine Kontrollmessung nach DIN 19559 durchzuführen. Die Prüfberichte sind dem Jahresbericht (§ 5) beizufügen.
Bei Einleitung in das öffentliche Kanalnetz kann bei Abwasseranlagen mit einem Abwasseranfall unter 100 m 3 /d der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden. Betriebsabwasser ist unabhängig von Kühlwasser und häuslichem Abwasser bei der Abflußmessung zu erfassen. Bei chargenweiser Ableitung kann mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamtes der Abwasseranfall durch die laufende Erfassung der Zahl der Chargen und des jeweils behandelten Volumens erfolgen.
1.5
Anlagen mit chargenweiser Abwasserbehandlung
Wird Abwasser chargenweise abgeleitet, ist unabhängig von den Festlegungen in Nr. 2.3 vor Ableitung jeder Charge die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung gemäß Anforderungen des Einleitungsbescheids durch abwasser- oder behandlungsspezifische Leitparameter zu überprüfen. Als Leitparameter können auch die für die Steuerung der Behandlungsanlage verwendeten Kenngrößen verwendet werden, sofern davon ausgegangen werden kann, daß damit die Einhaltung der Anforderungen gegeben ist. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
1.6
Jahresbericht
Der Jahresbericht muß in übersichtlicher Form mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Abwasserdurchflüsse (Abwasserzuflüsse, Abwasserabflüsse),
2. Konzentrationen der gemäß Nr. 2 zu untersuchenden Abwasserinhaltsstoffe,
3. Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge für abwasserabgabepflichtige Einleiter nach §§ 4 oder 6 Abwasserabgabengesetz,
4. Schlammanfall und Verbleib.
Soweit Untersuchungen nicht vom eigenen Personal ausgeführt wurden, ist anzugeben, wer die Untersuchungen vorgenommen hat. Die Angaben sind den Festsetzungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids gegenüberzustellen und auszuwerten (Jahres- und Monatssummenwerte, -mittelwerte, -niedrigstwerte, -höchstwerte).
Soweit in den Mindestanforderungen zu § 7a WHG Frachtbegrenzungen enthalten sind, sind im Jahresbericht auch die absoluten und spezifischen Frachten und die Produktionskapazität etc. anzugeben.
2.
Art und Umfang der Überwachung
2.1
Abkürzungen für die Häufigkeit der Überwachungen
t – täglich; dies bedeutet Probenahme und Untersuchung an allen Tagen, an denen Abwasser aus dem Betrieb in die Abwasserbehandlungsanlage oder in Gewässer bzw. die Sammelkanalisation eingeleitet wird.
w – 1mal wöchentlich
m – 1mal monatlich
a – 1mal jährlich
k – kontinuierlich oder pro Charge.
2.2
Anlagenbezogene Überprüfungen
2.2.1
Allgemein
Tägliche Sichtkontrolle der einzelnen Behandlungsteile einschließlich deren Bestandteile auf deren ordnungsgemäße Funktion und Betriebsweise. Bei Abwasserkanälen, -leitungen oder -becken, die nicht einsehbar sind, ist vor der Abwasserbehandlungsanlage eine eingehende Sichtprüfung, z.B. mittels Fernsehuntersuchung oder mittels Leckagedetektionsmethoden 1mal in 5 Jahren, nach der Abwasserbehandlungsanlage 1mal in 10 Jahren durchzuführen.
Abwasseranfall
ab 10 m 3 /d
unter 10 m 3 /d
bis unter 100 m 3 /d
ab 100 m 3 /d
Überprüfung
Häufigkeit
2.2.2
Emulsionsspaltanlagen
Zulauf Behandlungsteil
– Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird
t
t
t
Ablauf Behandlungsteil (nach Phasentrennung)
– Gehalt an Kohlenwasserstoffen, gesamt
m
w
t
2.2.3
Cyanid, Nitrit- oder Chromatentgiftung
Zulauf Behandlungsteil
– Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird
t
t
t
Ablauf Behandlungsteil
– pH–Wert, Redox–Wert
k
k
k
2.2.4
Neutralisationsanlagen
Zulauf Behandlungsteil
– Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat
t
t
t
Ablauf Behandlungsteil
– pH–Wert
k
k
k
2.2.5
Fällungs- und Flockungsanlagen
Zulauf Behandlungsteil
– Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird
t
t
t
Wirkung der Behandlung
– CSB–Bestimmung vor und nach der Behandlung
2×a
m
w
2.2.6
Absetzanlagen
Ablauf Behandlungsteil
– Sichttiefe
t
t
t
– Schlammspiegel
m
m
m
2.2.7
Membranfiltrationsanlagen
Ablauf Behandlungsteil
– Trübung
k
k
k
2.2.8
Leicht- oder Schwerstoffabscheider/Fettabscheider
Schlammfang
– Schlammspiegel
m
m
m
Abscheider
– Schichtstärke
m
m
m
Nachbehandlung
– Kontrolle
nach Betriebsanleitung
2.2.9
Schlammentwässerung
entwässerter Schlamm
– Trockensubstanz
m
m
m
– Schlammanfall
je Entwässerungscharge
– Schlammabgabe als Trockensubstanz
nach Anfall
[Amtl. Anm.:] Die Überprüfung auf das Fehlen der genannten Inhaltsstoffe kann entfallen, wenn ausgeschlossen ist, daß ihre im Abwasser auf Grund der verwendeten Produktionschemikalien, der Trennung der Abwasserarten im Produktionsbereich oder sonstiger Umstände zu erwartende Massenkonzentration die in Betracht kommen den Mindestanforderungen nach § 7a WHG überschreitet.
[Amtl. Anm.:] Sofern ein anderer Behandlungsteil mit einer entsprechenden Überprüfungspflicht vorgeschaltet ist, kann auf die Überprüfung verzichtet werden.
[Amtl. Anm.:] Sofern die Behandlung zur CSB-Reduzierung dient.
[Amtl. Anm.:] Bei mobilen Anlagen sind die Überprüfungen bei jedem Einsatz mindestens einmal durchzuführen.
2.3
Im Ablauf zu untersuchende Parameter
Nachstehende Untersuchungen sind mindestens durchzuführen, soweit der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid oder die Genehmigung nach Art. 41c BayWG Anforderungen zu den genannten Parametern enthält. Liegt kein Bescheid vor, sind die Parameter zu untersuchen, für die Mindestanforderungen nach § 7a WHG gestellt sind, soweit diese Parameter im Abwasser zu erwarten sind. Der Abwasseranfall ist immer zu ermitteln.
Abwasseranfall
ab 10 m 3 /d
unter 10 m 3 /d
bis unter 100 m 3 /d
ab 100 m 3 /d
Überprüfung
Häufigkeit
2.3.1
Allgemeine Parameter
– Abwasseranfall
t
k
k
– pH–Wert
k
k
k
– Temperatur
w
t
k
– Trübung
–
k
k
– BSB 5
m
w
2×w
– CSB
m
w
t
2.3.2
Weitere Parameter
Gruppe 1:
– Ammonium–, Nitrat–, Nitrit–Stickstoff, Phosphor gesamt, Fluorid, Eisen, Aluminium
m
w
t
Gruppe 2:
– Cyanid (leicht freisetzbar), Hydrazin, Chlor, Sulfid, Chrom VI, Schwermetalle außer Eisen
m
w
2 × w
Gruppe 3:
– Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoffe gesamt, leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)
2 × a
4 × a
m
[Amtl. Anm.:] nur bei Direkteinleiter in Gewässer
2.4
Rückstellproben
Bei Anlagen mit einem Abwasseranfall ab 100 m 3 /d ist dem Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage täglich eine Rückstellprobe durchfluß-, volumen- oder zeitproportional während der gesamten Ableitungszeit zu entnehmen, wenn eine Untersuchungspflicht nach Nr. 2.3 besteht.
2.5
Behandlungsbedürftiges Abwasser
Für unbehandeltes Abwasser, für das bei Vorhandensein einer Abwasserbehandlungsanlage eine Untersuchungspflicht nach Nr. 2.3 bestünde, ist einmal monatlich die pro Tag oder pro Charge anfallende Fracht der nach Nr. 2.3 untersuchungspflichtigen Parameter zu bestimmen. Soweit hierzu nicht plausible Angaben aus den Produktionsbedingungen, insbesondere aus Art und Menge der verwandten Einsatzstoffe abgeleitet werden können, ist die Fracht am Anfallort aus der Stichprobe für das pro Stunde oder pro Charge anfallende Abwasser hochzurechnen.
3.
Überwachung des von der Abwassereinleitung beeinflußten Gewässers
Oberflächengewässer sind im Bereich der Einleitungsstelle mindestens einmal wöchentlich, bei Anlagen nach Nr. 2.5 mindestens vierteljährlich, in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten wie z.B. Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch, Färbung u. ä. zu kontrollieren.
Dritter Teil:
Sammelkanalisationen einschließlich zugehörige Sonderbauwerke
1.
Allgemeines
Der dritte Teil gilt für öffentliche und private Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwassersammelkanäle mit den zugehörigen Bauwerken (Sammelkanalisationen).
Der dritte Teil gilt nicht für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes.
2.
Art und Umfang der Überwachung
2.1
Das Kanalnetz und zugehörige Bauwerke sind mindestens im folgenden Umfang auf Bauzustand, Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit zu überwachen:
Gegenstand
Überprüfung/Maßnahmen
Häufigkeit
Bauliche Teile
Einfache Sichtprüfung
bezüglich Bauzustand, Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit
1mal jährlich;
bei Entlastungsanlagen ohne Fernüberwachung auch nach jedem Regenereignis
Kanal einschl. Schächte, zugehörige Bauwerke (z.B. Pumpwerk Regenbecken, Regenüberläufe, Meßschächte, Düker)
Eingehende Sichtprüfung
< DN 1200 bzw. < Ei 800/1200 z.B. mittels Fernsehuntersuchung
1mal in 10 Jahren
>= DN 1200 bzw.>= Ei 800/1200, mittels Begehung
1mal in 5 Jahren
oder mittels Leckagedetektionsmethoden
1mal in 10 Jahren
zugehörige Bauwerke
1mal in 5 Jahren
Prüfung auf Wasserdichtheit (bei Kanälen älter als 40 Jahre z.B. mittels Wasserauffüllung bis Rohrscheitel)
1mal in 20 Jahren, erstmals bei einem Alter von 40 Jahren
Maschinelle Einrichtungen z.B. Pumpen, Schieber, Regelorgane usw.
Funktionskontrolle
1mal monatlich;
bei Entlastungsanlagen nach jedem Regenereignis
Meßeinrichtungen
Funktionskontrolle
1mal monatlich
Überprüfung der Meßgenauigkeit
1mal jährlich
Einleitungsstelle in die Sammelkanalisation, bei wesentlichen gewerblichen und industriellen Einleitern
Inaugenscheinnahme der Einleitungsstelle durch den Betreiber der Sammelkanalisation
1mal jährlich
Nachrichtlicher Hinweis: Zu Sichtprüfung und Dichtheitsprüfung siehe LfW-Merkblätter Nr. 4.3-8 und Nr. 3.2-10/4.3-10
Die getroffenen Feststellungen sind auszuwerten und in einem Jahresbericht darzustellen. Werden Kläranlage und Kanalnetz von verschiedenen Trägern betrieben, ist auch dem Träger der Kläranlage der Jahresbericht vorzulegen.
2.2
Besondere Bestimmungen
2.2.1
Die in Nr. 2.1 genannten eingehenden Sichtprüfungen und Prüfungen auf Wasserdichtheit sind bei Regenwasserkanälen nur dann notwendig, wenn
– das im Kanal ablaufende Niederschlagswasser behandlungsbedürftig ist oder
– der Regenwasserkanal sich innerhalb von festgesetzten Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebieten befindet.
2.2.2
Bei Regenbecken mit Meßeinrichtungen zur Erfassung des Wasserstands ist auch das Entlastungsverhalten für jedes Regenereignis festzustellen. Dazu gehört, geordnet nach dem Datum der jeweiligen Regenereignisse, die Ermittlung des max. Füllstandes bzw. der max. Überlaufhöhe sowie der Fülldauer und Überlaufdauer. Die Meßergebnisse sind jährlich auszuwerten.
Ferner ist 1mal in 5 Jahren die Einstellung des Drosselabflusses zu überprüfen und das Ergebnis dem tatsächlichen Anschlußgrad im Einzugsgebiet gegenüberzustellen.
Das von der Einleitung beeinflußte oberirdische Gewässer ist mindestens 1mal jährlich in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten wie z.B. Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch, Färbung u. ä. zu kontrollieren.
Vierter Teil:
Kleinkläranlagen
1.
Anwendungsbereich
Dieser Teil gilt für Kleineinleitungen im Sinn des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes. Er gilt nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden.
2.
Eigenkontrolle, Wartung
Wer eine Kleinkläranlage betreibt, hat diese nach den Festlegungen der wasserrechtlichen Zulassung, die bei serienmäßig hergestellten Anlagen der Bauartzulassung, im Übrigen den Anforderungen des § 18b WHG entsprechen muss, zu betreiben, zu warten und zu überwachen.
Der Abschluss eines Wartungsvertrags ist für diejenigen Arbeiten nicht erforderlich, die Wartungspflichtige selbst ordnungsgemäß ausführen.
Als Betriebstagebuch genügen Aufzeichnungen über durchgeführte Eigenkontroll-, Wartungs- und Mängelbehebungsvorgänge.
Ein Jahresbericht ist nicht erforderlich.